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A.
Allgemeine Regeln für Schulungs-,
Beratungs- und Coaching-Verträge
(Dienstverträge)
1. Geltungsbereich der allgemeinen
Regeln
1.1. Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis
11. gelten für sämtliche
Schulungs-, Beratungs- und
Coaching-Angebote und für sämtliche
Verträge der ADVISER mit ihren Mandanten
unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur
der von der ADVISER angebotenen bzw.
übernommenen Leistungen.
1.2. Soweit Beratungsverträge oder
Angebote der ADVISER Bestimmungen
enthalten, die von den folgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen, gehen die individuell
angebotenen oder vereinbarten
Vertragsregeln diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vor.
2. Vertragsgegenstand /
Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die
vereinbarte, im Vertrag bezeichnete
Schulungs-, Beratungs- bzw.
Coaching-Tätigkeit, nicht die Erzielung
eines bestimmten wirtschaftlichen
Erfolges. Die Leistungen von ADVISER
sind erbracht, wenn die erforderlichen
Analysen, die sich daraus ergebenen
Schlussfolgerungen und die Empfehlungen
erarbeitet und gegenüber dem Mandanten
erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder
wann die Schlussfolgerungen bzw.
Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Mandanten hat
ADVISER Auskunft über den Stand der
Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach
Ausführung des Auftrags Rechenschaft
abzulegen durch einen schriftlichen
Bericht, der den wesentlichen Inhalt von
Ablauf und Ergebnis der Beratung
wiedergibt. Soll ADVISER einen
umfassenden, schriftlichen Bericht,
insbesondere zur Vorlage an Dritte
erstellen, muss dies gesondert
vereinbart werden.
2.3. ADVISER führt alle Arbeiten mit
größter Sorgfalt und stets auf die
individuelle Situation und die
Bedürfnisse des Mandanten bezogen durch.
2.4. ADVISER ist verpflichtet, in den
Erhebungen und Analysen die Situation
des Unternehmens richtig und vollständig
wiederzugeben. Von Dritten oder vom
Mandanten gelieferte Daten werden
ausschließlich auf Plausibilität
überprüft. Die aus den Untersuchungen
abzuleitenden Schlussfolgerungen und
Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen
und nach anerkannten Regeln von
Wissenschaft und Praxis und vor allem
auf Basis Branchenrelevanter Kennzahlen
und Werte. Die Darstellung der
erforderlichen Maßnahmen und
Empfehlungen erfolgt in verständlicher
und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart,
kann ADVISER sich zur Auftragsausführung
sachverständiger Unterauftragnehmer
bedienen, wobei ADVISER dem Mandanten
stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
ADVISER hat entsprechend ausgebildete
und mit den nötigen Fachkenntnissen
versehene Mitarbeiter oder Partner
einzusetzen und diese bei der
Auftragsausführung fortlaufend zu
betreuen und zu kontrollieren. Im
übrigen entscheidet ADVISER nach eigenem
Ermessen, welche Mitarbeiter oder
Partner sie einsetzt oder austauscht.
3. Mitwirkungspflichten des Mandanten
3.1. Der Mandant ist verpflichtet,
ADVISER nach Kräften zu unterstützen und
in seinem Unternehmen alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen;
insbesondere hat er alle für die
Auftragsdurchführung notwendigen oder
bedeutsamen Auskünfte zu erteilen und
erforderliche Unterlagen rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen.
3.2. Auf Verlagen von ADVISER hat der
Mandant die Richtigkeit und
Vollständigkeit der von ihm vorgelegten
Unterlagen sowie seiner Auskünfte und
mündlichen Erklärungen schriftlich zu
bestätigen.
3.3. ADVISER wird auch ungefragt und
möglichst frühzeitig über solche
Umstände informiert, die von Bedeutung
für das Projekt sein können.
3.4. Von ADVISER gelieferte
Zwischenergebnisse und Zwischenberichte
werden vom Mandanten unverzüglich
daraufhin überprüft, ob die darin
enthaltenen Informationen über den
Mandanten bzw. sein Unternehmen
zutreffen; etwa erforderliche
Korrekturen und ebenso Änderungswünsche
werden ADVISER unverzüglich schriftlich
mitgeteilt.
4. Schweigepflicht / Datenschutz
4.1. ADVISER ist zeitlich unbegrenzt
verpflichtet, über alle als vertraulich
bezeichneten Informationen oder
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des
Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit
dem Auftrag bekannt werden,
Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe
an nicht mit der Durchführung des
Auftrags beschäftigte Dritte darf nur
mit schriftlicher Einwilligung des
Mandanten erfolgen.
4.2 ADVISER übernimmt es, alle von ihr
zur Durchführung des Auftrags
eingesetzten Personen schriftlich auf
die Einhaltung dieser Vorschrift zu
verpflichten.
4.3 ADVISER ist befugt, im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftrags die ihr
anvertrauten personenbezogenen Daten
unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten
oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4.4. Bis zur vollständigen Begleichung
ihrer Forderungen hat ADVISER an den ihr
überlassenen Unterlagen ein
Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung
aber treuwidrig ist, wenn die
Zurückbehaltung dem Mandanten einen
unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung
beider Interessen nicht zu
rechtfertigenden Schaden zufügen wurde.
4.5. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus
dem Vertrag hat ADVISER alle Unterlagen
herauszugeben, die der Mandant oder ein
Dritter ihr aus Anlass der
Auftragsausführung übergeben hat. Dies
gilt nicht für den Schriftwechsel
zwischen den Parteien und für einfache
Abschriften der im Rahmen des Auftrags
gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Zeichnungen,
Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern
der Mandant die Originale erhalten hat.
4.6. Die Pflicht von ADVISER zur
Aufbewahrung der Unterlagen erlischt
sechs Monate nach Zustellung der
schriftlichen Aufforderung zur Abholung,
im übrigen drei Jahre, bei gem. § 14.3.
zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre
nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses.
5. Leistungsänderungen
5.1. ADVISER ist verpflichtet,
Änderungsverlangen des Mandanten
Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im
Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten,
insbesondere hinsichtlich des Aufwandes
und der Zeitplanung zumutbar ist.
5.2. Soweit sich die Prüfung der
Änderungsmöglichkeiten oder die
Realisierung der gewünschten Änderungen
auf die Vertragsbedingungen auswirken,
insbesondere auf den Aufwand der ADVISER
oder den Zeitplan, vereinbaren die
Parteien eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere
Erhöhung der Vergütung bzw. angemessene
Entschädigung bei Auftragsminderung und
Verschiebung der Termine. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, führt ADVISER in
diesem Fall bis zur Vertragsanpassung
die Arbeiten ohne Berücksichtigung der
Änderungswünsche durch.
5.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des
Mehraufwandes notwendig, kann ADVISER
eine gesonderte Beauftragung hierzu
verlangen.
5.4. Änderungen und Ergänzungen des
Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Protokolle über
diesbezügliche Besprechungen oder den
Projektsachstand werden dem gerecht,
sofern sie von den Bevollmächtigten
beider Seiten unterzeichnet sind.
6. Leistungshindernisse, Verzug,
Unmöglichkeit
6.1. ADVISER kommt mit ihren Leistungen
nur in Verzug, wenn bestimmte
Fertigstellungstermine als Fixtermine
vereinbart sind und ADVISER die
Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu
vertreten hat ADVISER beispielsweise
einen unvorhergesehenen Ausfall des für
das Projekt vorgesehenen Beraters von
ADVISER, höhere Gewalt und andere
Ereignisse, die bei Vertragsabschluss
nicht vorhersehbar waren und ADVISER die
vereinbarte Leistung zumindest
vorübergehend unmöglich machen oder
unzumutbar erschweren.
6.2. Sind die Leistungshindernisse
vorübergehender Natur, so ist ADVISER
berechtigt, die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen um die Dauer der
Verhinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird
dagegen durch Hindernisse im Sinne von
Ziffer 6.1. die Leistung von ADVISER
dauerhaft unmöglich, so wird ADVISER von
ihren Vertragspflichten frei. Soweit
Verzug oder Unmöglichkeit von ADVISER zu
vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern
7.2. bis 7.4.
6.3. Die Stornierung eines Seminars,
Referats oder Workshops durch den
Mandanten, die spätestens 30 Tage vor
Veranstaltungs- oder Seminarbeginn bei
ADVISER eintrifft, befreit den Mandanten
von der Zahlung des Honorars. Bei
Stornierung oder Umbuchung bis 14 Tage
vorher sind 50% des vereinbarten
Nettohonorars zu entrichten, danach 100%
6.4. Ereignisse höherer Gewalt, die die
Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, berechtigen
die jeweilige Partei, die Erfüllung
ihrer Leistung um die Dauer der
Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren
Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche
Umstände gleich, soweit sie
unvorhersehbar, schwerwiegend und
unverschuldet sind.
Die Parteien teilen sich gegenseitig
unverzüglich den Eintritt solcher
Umstände mit.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1. Wenn und soweit etwaige
Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel
einer von ADVISER erstellten Leistung
darauf beruhen, dass der Mandant seine
Mitwirkung gemäß Ziffer 3. nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt hat, ist die Haftung von ADVISER
ausgeschlossen.
Den Nachweis der vollständigen und
rechtzeitigen Erfüllung aller
Mitwirkungspflichten wird im Streitfall
der Mandant führen. ADVISER übernimmt
ferner keine Haftung für etwaige Schäden
des Mandanten durch Nichtbeachtung der
Ziffer 4. dieser AGB.
7.2. ADVISER haftet dem Mandanten,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
für die von ihr oder leitenden
Mitarbeitern vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden. Der
vorstehende Gewährleistungsausschluss
erstreckt sich nicht auf eine Haftung
für zu vertretende Schäden des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Dem
Verschulden und der Pflichtverletzung
von ADVISER steht diejenige eines
gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
7.3. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit besteht im übrigen nur
bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. In diesem Fall sowie
bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher
Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden
Angestellten sind, haftet ADVISER nur in
Höhe des typischerweise, unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen und
erkennbaren Umstände voraussehbaren
Schadens. Für einen einzelnen
Schadensfall ist sie auf maximal 250.000
EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall
gilt die Summe der
Schadensersatzansprüche aller
Anspruchsberechtigen, die sich aus einer
Einzelnen, zeitlich zusammenhängend
erbrachten, abgrenzbaren und insoweit
einheitlichen Leistung ergibt. Bei
Vorhersehbarkeit eines wesentlich
höheren Schadensrisikos ist ADVISER
verpflichtet, dem Mandanten eine höhere
Haftungssumme anzubieten, wobei ADVISER
seine Vergütung entsprechend anpassen
kann. ADVISER haftet nicht für die
unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung
der im Rahmen der Leistungen oder in den
Arbeitsunterlagen enthaltenen
Empfehlungen durch den Mandanten.
7.4. Schadensersatzansprüche des
Mandanten gegen ADVISER verjähren in 2
Jahren ab Anspruchsentstehung und
Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in
jedem Fall aber in 5 Jahren ab
Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der
Verjährung gilt nicht in Fällen von
Vorsatz oder Arglist.
8. Rechungsstellung, Zahlung
8.1. Einzelheiten der Zahlungsweise sind
üblicherweise im Vertrag geregelt. Bei
Fehlen dieser Vereinbarungen ist ADVISER
berechtigt, Honorar und angefallene
Auslagen monatlich im Nachhinein auf der
Basis der bei ihr jeweils geltenden
Tagessätze dem Mandanten in Rechnung zu
stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung
einer Pauschalvergütung, solange die
Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte
Pauschale nicht übersteigt.
Vertragsgemäß gestellte Rechnungen von
ADVISER sind sofort zur Zahlung fällig.
Nach angemessener Zeit ab
Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne
dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere
Mandanten (natürliche und/oder
juristische Personen) haften
gesamtschuldnerisch.
8.2. Ist der Mandant mit einem Ausgleich
fälliger Zahlungen in Verzug, so ist
ADVISER berechtigt, ihre Arbeit an dem
Projekt einzustellen, bis diese
Forderungen erfüllt sind. Dadurch
bedingte Verzögerungen gehen alleine zu
Lasten des Mandanten.
8.3. Eine Aufrechnung gegen Forderungen
des Auftragnehmers auf Vergütung und
Auslagenersatz ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
9. Schutz des geistigen Eigentums
9.1. Der Mandant steht dafür ein, dass
die im Rahmen des Auftrags von ADVISER
gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Entwürfe,
Zeichnungen, Aufstellungen und
Berechnungen nur für die vertraglich
vereinbarten Zwecke verwandt und nicht
ohne ausdrückliche Zustimmung im
Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet,
übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben
oder verbreitet werden. Die Nutzung der
erbrachten Beratungsleistungen für mit
dem Mandanten verbundene Unternehmen
bedarf einer ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Soweit Arbeitsergebnisse
urheberrechtsfähig sind, bleibt ADVISER
Urheber. Der Mandant erhält in diesen
Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1
eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und
örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche,
ausschließliche und nicht übertragbare
Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
9.3. Als Teilnehmerunterlagen für
Seminare, Workshops oder Referate werden
urheberrechtliche geschützte Texte und
Daten, Checklisten, Organisations- und
Ablaufpläne und Materialien ausgegeben.
Die Teilnehmerunterlagen sind daher
ausschließlich zur persönlichen
Verwendung durch die Teilnehmer
bestimmt. Jegliche Vervielfältigung,
Nachdruck oder Übersetzung, Weitergabe
an Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung
durch ADVISER, auch von Teilen der
Unterlagen sind nicht gestattet und
bedeuten eine Urheberrechtsverletzung,
die zivilrechtlich verfolgt wird.
10. Treuepflicht
10.1. Die Parteien verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie informieren
sich unverzüglich wechselseitig über
alle Umstände, die im Verlauf der
Projektausführung auftreten und die
Bearbeitung beeinflussen können.
10.2. Der Mandant verpflichtet sich, die
Anwerbung, Einstellung oder sonstige
(auch selbstständige) Tätigkeit von
Beratern und Dozenten von ADVISER, die
im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig
sind oder waren, vor Ablauf von zwölf
Monaten nach Beendigung der
Zusammenarbeit zu unterlassen.
10.3. Der Mandant verpflichtet sich, ihm
zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur
Durchführung des Auftrags eingesetzten
Mitarbeitern von ADVISER dieser
unverzüglich mitzuteilen.
11. Sonstiges
11.1. Neben den individuellen Absprachen
und diesen Geschäftsbedingungen der
ADVISER gilt nur deutsches Recht.
11.2. Geschäftsbedingungen des Mandanten
finden nur Anwendung, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
11.3. Erfüllungsort für die Leistungen
und Zahlungen an die ADVISER ist der
Sitz von ADVISER.
11.4. Gerichtsstand für alle Klagen
gegen die ADVISER ist der Sitz von
ADVISER. Für Klagen der ADVISER gegen
den Mandanten ist der Sitz von ADVISER
gleichfalls Gerichtsstand, wenn der
Mandant Kaufmann ist oder keinen
Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies
gilt auch wenn der Mandant eine
juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
11.5. Rechte aus dem Vertragsverhältnis
mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung
abgetreten werden.
11.6. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag
gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
11.7. Änderungen und Ergänzungen dieser
Bedingungen oder des Vertrages bedürfen
der Schriftform und müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sein.
B.
Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
12. Anwendungsbereiche der Ziffern
12. bis 15.
Die Regelungen in Ziffer 12. bis 15.
gelten neben den Ziffern 1. bis 11. für
Schulungs-, Beratungs- und
Coaching-Verträge von ADVISER über die
Erstellung von Gutachten, Studien,
Berichten, Analysen, Prospekten,
Teilnehmerunterlagen, Softwaretools,
Marketing- und Werbematerialien, Werbe-
und Kennzeichnungsschilder und ähnlichen
Werken, wenn und soweit die Vergütung
von ADVISER gemäß Vertrag in erster
Linie von der Erstellung des Werkes
abhängig ist (Werkverträge).
13. Vergütung von Werkleistungen
13.1. Hat ADVISER dem Mandanten das
Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung
eingeräumt und der Mandant hiervon
Gebrauch gemacht, so darf ADVISER dem
Mandanten neben den Auslagen die von ihr
erbrachten Leistungen berechnen.
Berechnungsgrundlagen sind die
aufgewendete Arbeitszeit und die
durchschnittlichen Tagessätze der im
Rahmen des jeweiligen Projektes
eingesetzten ADVISER-Berater. Mehr als
den für das Projekt etwa vereinbarten
Fest- oder Pauschalpreis wird ADVISER
nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.
13.2. Ziffer 13.1 gilt entsprechend,
wenn ADVISER den Vertrag vor Erstellung
des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam
beendet hat.
14. Abnahme von Werkleistungen
14.1. ADVISER legt dem Mandanten das
vertragsmäßig hergestellte Werk vor.
Nimmt der Mandant das Werk bei Vorlage
oder sonstiger Bereitstellung aus einem
anderen Grund als wegen einer
unverzüglichen und begründeten
Beanstandung nicht ab oder holt der
Mandant diese Beanstandung auch
innerhalb von zwei Wochen nach der
Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach,
so gilt das Werk als abgenommen. Eine
Nutzung des Werkes durch den Mandanten
gilt als Abnahme.
14.2. Ist nach der Beschaffenheit des
Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so
tritt an deren Stelle die
Benachrichtigung des Mandanten über die
Vollendung des Werkes.
14.3. Die vorstehenden Regeln über die
Abnahme gelten entsprechend für etwaige
voneinander abgrenzbare Teilleistungen
von ADVISER innerhalb der einzelnen im
Werkvertrag etwa vereinbarten
Leistungsphasen, sofern für solche
Teilleistungen gesonderte Abnahme- und
Präsentationstermine vereinbart werden.
15. Mängelrügen, Gewährleistung,
Haftung
15.1. Etwaige Mängel des Werkes und das
Fehlen von etwa zugesicherten
Eigenschaften des Werkes sind ADVISER
nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
15.2. Als Gewährleistung kann der
Mandant zunächst nur kostenlose
Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb
angemessener Zeit nicht nachgebessert
oder schlägt die Nachbesserung fehl, so
kann der Mandant Minderung oder Wandlung
derjenigen Vertragsteile verlangen, die
von dem Mangel betroffen sind.
15.3. Die Verjährungsfrist für
Werkleistungen von ADVISER
(Begriffsbestimmung in Ziffer 12)
richtet sich nach § 634a BGB und
beginnt, abweichend von Ziffer 7.4., mit
der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 14).
15.4. Im Übrigen bleiben die Regelungen
in Ziffer 7. unberührt.
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